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Im Betrieb vertretene Gewerkschaften haben nach der bisherigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung einen Anspruch gegen den Arbeitgeber den Betrieb selten zu betreten, um außerhalb der Arbeitszeit der Arbeitnehmer Mitgliederwerbung zu betreiben, z. B. in den Pausen. Gewerkschaften hätten aber gerne auch weitreichende digitale Zugangsrechte zum Betrieb, weil sie sich davon eine höhere Reichweite ihrer Werbung erhoffen.

Die IGBCE hatte nun einen Vorstoß gewagt und eine sehr weitreichende Klage gegen einen Arbeitgeber (mit 5.400 Mitarbeitenden) erhoben und durch alle arbeitsgerichtlichen Instanzen weiterverfolgt. Darin verlangte sie vom Arbeitgeber die Herausgabe sämtlicher dienstlicher E‑Mail‑Adressen der Belegschaft, um diesen bis zu 104 (!) E-Mails pro Jahr zuzusenden. Darüber hinaus verlangte sie Zugang zur digitalen Plattform des Konzerns, dem der Arbeitgeber angehört, um auch darüber Eigenwerbung verbreiten zu können sowie die Platzierung eines Links auf ihre Website auf der Startseite des Intranets des Arbeitgebers.
Schon die beiden Vorinstanzen hatten die Klage der IGBCE vollständig abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte nun diese Entscheidungen und begründete dies damit, dass derartige Rechte der Gewerkschaft mit den Grundrechten des Arbeitgebers und den Grundrechten der dort beschäftigten Arbeitnehmer unvereinbar seien.

(BAG-Pressemitteilung 4/25 vom 28.01.2025)